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   OLG Frankfurt, 01.10.1997 - 14 U 151/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,10283
OLG Frankfurt, 01.10.1997 - 14 U 151/97 (https://dejure.org/1997,10283)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.1997 - 14 U 151/97 (https://dejure.org/1997,10283)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Oktober 1997 - 14 U 151/97 (https://dejure.org/1997,10283)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zweifel an der Neutralität und Distanz des Richters; Besorgnis der Befangenheit ; Bestehen näherer persönlicher Beziehungen zur Prozesspartei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Kassel - 11 O 4057/97
  • OLG Frankfurt, 01.10.1997 - 14 U 151/97

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1764
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 10.04.2008 - 34 SchH 5/07

    Schiedsgerichtsverfahren: Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Besorgnis der

    Selbst wenn sich durch die Tätigkeit in den Vereinsgremien eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Schiedsrichter und einem Anwalt der Kanzlei der Schiedsbeklagten ergeben hätte - was nicht einmal von der Schiedsklägerin behauptet wird -, würde dies nicht ohne weiteres ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen (vgl. OLG Hamburg vom 18.11.2002, 13 U 15/02 zitiert nach juris; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1764).
  • OLG Saarbrücken, 26.01.2004 - 5 AR 1/04

    Zur Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Richters

    Zu Recht geht die Beklagte zwar davon aus, dass hierfür die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verein - entsprechendes gilt für die gemeinsame Mitgliedschaft im Kirchenchor - nicht ausreicht (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1764 f).
  • OLG München, 26.06.2008 - 34 SchH 7/08
    Seine langjährige Erfahrung in der Ausübung verantwortungsvoller öffentlicher Ämter erlauben den Schluss, dass er die ihm angetragene Tätigkeit als Schiedsrichter unvoreingenommen und unparteiisch wahrnehmen wird (vgl. dazu auch OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1764; Mankowski SchiedsVZ 2004, 304/308).
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